ANGABE VON WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN

Angabe von wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware auf Bestellseite eines Onlineshops.

Lupe - Wohnungskontrolle

Laut einem Urteil des OLG München (29 U 1582/18) vom 31.01.19 liegt ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB vor, wenn die zur Verfügung zu stellenden Informationen vor Abschluss der Bestellung nur über einen Link abrufbar oder nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Die Informationen müssen sich vielmehr auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt.

 

Dieses Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen, denn es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrages vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.

 

Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist.

 

Bei Fragen wenden Sie sich gern an Herrn Rechtsanwalt Roland Lampe, Ratsmühlendamm 19, 22335 Hamburg, Tel. 18126473, Lampe@Lampe-RA.de, www.Sie-haben-Recht.net


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