Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche z.B. seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung z.B. der Enkel sittenwidrig und damit unwirksam. (OLG Frankfurt, Beschl. V. 05.02.19 – 20 W 98/18)

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Im vorliegenden Fall hatte ein Großvater seine Enkelkinder im Testament als Erben eingesetzt unter der Bedingung, dass diese ihn zu Lebzeiten regelmäßig (mindestens 6x pro Jahr) besuchen. Das Gericht sah diese Form des Drucks auf die Enkelkinder als sittenwidrig an und ist der Auffassung, dass gerade beim Vererben von erheblichem Vermögen der dabei zu erlangende Vermögensvorteil so erheblich sei, dass er ohne weiteres geeignet sei, die Entscheidung über die Besuchsfrage zu beeinflussen.

 

Fazit: Schenkungen zu Lebzeiten erhöhen die Motivation der Enkelkinder, sich regelmäßig bei ihrem Großvater blicken zu lassen.

 

Bei Fragen zum Erbrecht (Testament, Erbfolge etc.) wenden Sie sich gern an Herrn Rechtsanwalt Roland Lampe, Ratsmühlendamm 19, 22335 Hamburg, Tel. 18126473, Lampe@Lampe-RA.de


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