BETRIEBSAUFSPALTUNG: CHARME UND RISIKO

Der klassische Weg zur Betriebsaufspaltung führt von der Gründung eines Unternehmens über den Erwerb einer Immobilie, in der dieses Unternehmen sodann betrieben wird, zur Umwandlung in eine GmbH.

 

Es kommt oft vor, dass die Immobilie, in der das Unternehmen betrieben wird, aus der Haftungsmasse der GmbH herausgehalten werden soll und daher nicht zusammen mit den übrigen Vermögensgegenständen und Schulden in diese eingebracht wird. Sie wird stattdessen nach der Umwandlung an die GmbH vermietet.

Handy am Arbeitsplatz

Sind nun Eigentümer der Immobilie und beherrschender Gesellschafter der GmbH dieselbe Person, so ist eine Betriebsaufspaltung entstanden. Häufig ist sie gewollt, in vielen Fällen jedoch wird sie überhaupt nicht erkannt und ihre steuerrechtlichen Risiken bleiben zunächst unbekannt.

 

Stark verkürzt und zusammengefasst werden die Vermietungstätigkeit und die Geschäftstätigkeit der GmbH steuerrechtlich als faktisch ein Unternehmen angesehen. Damit sind die Vermietungseinkünfte nun solche aus Gewerbebetrieb, die dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegen. Das ist in diesen Fällen jedoch i.d.R. das geringste Problem.

 

Schwerer wiegt, dass das Grundstück (oder die Eigentumswohnung, soweit sie – z.B. als Arbeitszimmer – von der GmbH genutzt wird) steuerliches Betriebsvermögen bildet und somit steuerverstrickt ist. Das bedeutet, dass Veräußerungen und Entnahmen auch nach Ablauf der zehnjährigen so genannten Spekulationsfrist zu steuerbaren Veräußerungsgewinnen führen. Die größten und unangenehmsten Überraschungen bereiten jedoch meist die Anteile an der GmbH, die nun auch im steuerlichen Betriebsvermögen des Gesellschafters liegen. Sie erfahren in vielen Jahren des Wachstums oft eine erhebliche Wertsteigerung.

 

Bei Beginn des Ruhestands werden sie gern auf die Kinder übertragen, während das Grundstück als Alterssicherung im Eigentum des Seniors bleibt. In diesem Moment hat der Senior – oft unbewusst und ungewollt – eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen bewirkt und sieht sich einer Besteuerung der im Laufe vieler Jahre gewachsenen stillen Reserven ausgesetzt.

 

Durch richtige Gestaltung im Vorwege kann das vermieden werden. Ist das Kind bereits in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen, so kann Ihr Steuerberater – abhängig vom Einzelfall – noch Abwehrmaßnahmen treffen, indem er z.B. die Unternehmensübergabe auch mit der Vorgabe der Sicherung des Seniors günstig gestaltet. Wir beschränken uns an dieser Stelle auf eine von vielen Varianten der Betriebsaufspaltung – Vor- und Nachteile sind wesentlich umfangreicher, als es an dieser Stelle dargelegt werden kann.

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Zu dieser und vielen anderen Fragen der gestaltenden Steuerberatung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

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